Aktuelles, Informationen, Termine (Bachelor und Master)

letzte Aktualisierung (T. Scheffler): 09/2025

 

Termine:

 

Änderungen der SPO (2014 und 2021):

  • 01/2020: Änderung der Prüfungsart für Wasserbau von Entwurf zu K2 (SPO 2014)
    Infolge der Entscheidung des Prüfungsausschusses und des Beschlusses des Fachbereichsrates in seiner Sitzung vom 22.1.2020 gilt ab sofort für das Lehrgebiet Wasserbau (Modul Wasserbau/Wasserwirtschaft) die Prüfungsart K2 anstelle Entwurf (betrifft BauIng 3. Semester bzw. duale BauIng 5. Semester).

 

Allgemeine Informationen (SPO 2021):

  • Betrifft: Prüfungsanmeldungen
    Voraussetzung für die Durchführung einer Prüfungsleistung ist laut §21 der Bachelor- bzw. Master-SPO eine Prüfungsanmeldung (bzw. Einschreibung). Studierende sind zu den im Regelstudien- und Prüfungsplan ausgewiesenen Prüfungsleistungen im aktuellen Fachsemester automatisch zur Prüfung angemeldet. Möchten oder können sie nicht an der Prüfung teilnehmen, müssen sie sich rechtzeitig (bis eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin) abmelden.
    Für alle Prüfungen, die Studierende außerhalb des Regelstudien- und Prüfungsplans durchführen möchten bzw. müssen (z.B. im Fall einer vorhergehenden Nichtteilnahme oder einer Wiederholung), sowie für Prüfungen in den Wahlpflichtfächern ist eine Prüfungsanmeldung im Onlinecampus bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin erforderlich. Nachträgliche Anmeldungen werden i.d.R. nicht genehmigt.
    Anmeldungen bzw. Einschreibungen nach der Durchführung der Prüfungsleistung werden durch den Prüfungsausschuss grundsätzlich nicht genehmigt - die Prüfung gilt damit als nicht stattgefunden und muss (unabhängig vom Prüfungsergebnis) erneut durchgeführt werden.
     
  • Betrifft: erste bzw. zweite Wiederholungsprüfung
    Entsprechend §23, Absatz 1 der Bachelor- bzw. Master-SPO kann eine nicht bestandene Prüfungsleistung wiederholt werden:
    „Die Wiederholung ist nur innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfungsleistung ... zulässig ... Bei Fristüberschreitung gilt die Prüfungsleistung als endgültig nicht bestanden.
    Demzufolge ist die erste Wiederholungsprüfung spätestens zur übernächsten Prüfungsperiode nach dem Nichtbestehen der Erstprüfung durchzuführen! Wird diese Frist nicht eingehalten, erfolgt die Exmatrikulation. Eine zweite Wiederholung (siehe nächster Abschnitt) ist in diesem Fall ausgeschlossen.
    Wird die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden, erfolgt i.d.R. die Exmatrikulation. In begründeten Ausnahmefällen ist die Genehmigung einer zweiten Wiederholungsprüfung möglich. Hierfür ist innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung schriftlich beim Prüfungsausschuss der entsprechende Antrag zu stellen und zu begründen. Im Fall der Genehmigung findet die zweite Wiederholungsprüfung spätestens in der nächstfolgenden Prüfungsperiode statt.
    Achtung: Die 6-wöchige Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge können nicht mehr genehmigt werden, womit die Exmatrikulation zwangsläufig wird. Der Prüfungsausschuss hat in diesen Fällen laut SPO keinen Ermessensspielraum!!!
     
  • Betrifft: Anträge auf zweite Wiederholungsprüfungen
    Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass laut Prüfungsordnungen für Bachelor- bzw. Masterstudiengänge eine zweite Wiederholungsprüfung
    1. nur in begründeten Ausnahmefällen (§23, Abs. 2 und 4 Bachelor- bzw. Master-SPO) und
    2. nur bei Vorhandensein entsprechender Erfolgsaussichten für das Bestehen der Prüfung (§23, Abs. 2 Bachelor- bzw. Master-SPO)

    genehmigt werden kann. Den Anträgen für zweite Wiederholungsprüfungen ist demzufolge durch die Antragstellerin/den Antragsteller eine entsprechende Begründung des Ausnahmefalls und die Darlegung der Erfolgsaussicht hinzuzufügen.
    Die Anzahl der zweiten Wiederholungsprüfungen ist auf maximal vier im gesamten Bachelor-Studium bzw. auf maximal drei im gesamten Master-Studium beschränkt. Eine zweite Wiederholungsprüfung wird grundsätzlich nicht genehmigt, wenn eine der vorhergehenden Prüfungen in diesem Fach infolge eines Betruges mit der Note 5 bewertet worden ist!
     
  • Betrifft: Bachelor-/Masterarbeit in Form einer Gemeinschaftsarbeit
    Laut §26, Absatz 5 der Bachelor- bzw. Master-SPO kann die Bachelor-/Masterarbeit in Form einer Gemeinschaftsarbeit (von maximal 3 Studierenden) angefertigt werden. Voraussetzung ist, dass die einzelnen Teile der Bachelor-/Masterarbeit den Studierenden eindeutig zugeordnet werden können und unabhängig voneinander bewertbar sind.
    Das Kolloquium zur Bachelor-/Masterarbeit ist entsprechend §29, Absatz 2 der Bachelor- bzw. Master-SPO erst dann möglich, wenn alle Modulprüfungen der Bachelor-/Masterprüfung bestanden worden sind. Es ist deshalb nicht möglich, dass im Fall einer Gemeinschaftsarbeit das Kolloquium für alle Studierenden gleichzeitig stattfindet, wenn ein Studierender noch offene Prüfungsleistungen aufzuweisen hat.
    Um den/die anderen Studierenden nicht zu behindern, muss deshalb der Studierende mit offenen Prüfungsleistungen von dem Kolloquium ausgeschlossen und dieses später nachgeholt werden, für die anderen Studierenden kann das Kolloquium planmäßig stattfinden. In jedem Fall stellt das Kolloquium die absolut letzte durch den Studierenden zu erbringende Prüfungsleistung dar!
     
  • Betrifft: Anerkennung von Wahlpflichtfächern
    Durch den Fachbereich Wasser, Umwelt, Bau und Sicherheit werden die jeweils angebotenen Wahlpflichtfächer zu Semesterbeginn veröffentlicht. Bei Studierenden, die aus anderen Studiengängen zu uns wechseln, ist laut §6, Absatz 5 der Bachelor- bzw. Master-SPO eine Anerkennung der bereits geleisteten Wahlpflichtfächer möglich. Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag an den Prüfungsausschuss, welcher im Einvernehmen mit dem jeweiligen Studiengangleiter bzw. der Studiengangleiterin beschieden wird.
     
  • Betrifft: Bewertung von Prüfungsleistungen
    Entsprechend §22, Absatz 2 der Bachelor- bzw. Master-SPO sind zur Bewertung von Prüfungsleistungen die Noten 1, 1.3, 1.7, 2, 2.3, 2.7, 3, 3.3, 3.7, 4 oder 5 zu verwenden. Hiervon kann in folgenden Fällen abgewichen werden:

    - Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer (§22, Absatz 3 der Bachelor- bzw. Master-SPO)
    - Zusammensetzung einer Modulnote aus mehreren Prüfungsleistungen (§22, Absatz 4 der Bachelor- bzw. Master-SPO); gilt auch für die Modulnote der Bachelor-/Masterarbeit, die aus den beiden Prüfungsleistungen Bachelor-/Masterarbeit (2/3 Gewicht) und Bachelor-/Masterkolloquium (1/3 Gewicht) besteht

    In diesen beiden Fällen ergibt sich die Note der Prüfungsleistung bzw. die Modulnote aus dem (gegebenenfalls gewichteten) arithmetischen Mittel der Einzelnoten, das auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma abzuschneiden (nicht zu runden!) ist – insofern sind auch Bewertungen, die zwischen den o.g. Noten liegen, möglich bzw. sinnvoll (z.B. 1.6, 1.8, 1.9 etc.).